Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Zentral-Arbeitsinspektorat • A-1040 Wien, Favoritenstraße 7 •

Erst-Helfer/innen

In Arbeitsstätten und auf Baustellen muss eine ausreichende Zahl an ausgebildeten Erst-Helfer/innen zur Verfügung stehen. 

 

Seit dem 1.1.2010 gilt eine neue Regelung für Erst-Helfer/innen für Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmer/innen und eine Neuregelung der Auffrischungskurse für alle Erst-Helfer/innen.


 

Arbeitsstätten

 

Die Mindestzahl an ausgebildeten Erst-Helfer/innen beträgt in Abhängigkeit der regelmäßig, gleichzeitig in der Arbeitsstätte Beschäftigten : 

  • bis 19 Arbeitnehmer/innen 1 Person, 
  • 20 bis 29 Arbeitnehmer/innen 2 Personen, 
  • je weitere 10 Arbeitnehmer/innen 1 zusätzliche Person.

In Arbeitsstätten mit geringen Unfallgefahren (z.B. Büros): 

  • bis 29 Arbeitnehmer/innen 1 Person, 
  • 30 bis 49 Arbeitnehmer/innen 2 Personen, 
  • je weitere 20 Arbeitnehmer/innen 1 zusätzliche Person.

Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist.

 

 

Baustellen

 

Die Mindestzahl an ausgebildeten Erst-Helfer/innen beträgt in Abhängigkeit der auf einer Baustelle von einem/r Arbeitgeber/in Beschäftigten: 

  • bis 19 Arbeitnehmer/innen 1 Person, 
  • 20 bis 29 Arbeitnehmer/innen 2 Personen, 
  • je weitere 10 Arbeitnehmer/innen 1 zusätzliche Person.

 

Ausbildung

 

Arbeitsstätten und Baustellen mit mindestens fünf Arbeitnehmer/innen

  • mindestens 16 Stunden 
  • nach den Richtlinien des Österreichischen Roten Kreuzes oder gleichwertig (z.B. Grundwehrdienst) 
  • Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden)

Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmer/innen

  • bis 1.1.2015 ist es ausreichend, wenn der/die Erst-Helfer/in nach dem 1.1.1998 eine mindestens sechsstündige Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (im Sinne der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung) absolviert hat. 
  • Bei Personen, deren Führerschein nicht älter als 12 Jahre ist, ist davon auszugehen, dass sie dieses Erfordernis erfüllen. 
  • Ab 1.1.2015: Auffrischungskurs alle vier Jahre (8 Stunden) bzw. alle zwei Jahre (4 Stunden).

Ersthelfer/innen in Arbeitsstätten mit 1-4 Arbeitnehmer/innen Auslaufen der Übergangsregelung am 01.01.2015 (Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorats)

 


(§ 26 Abs. 3 und 6 Arbeit­nehmerInnen­schutz­gesetz, BGBl.Nr. 450/1994)
(§ 40 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung, BGBl II Nr 368/1998)
(§ 31 Abs. 5 und 6 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl Nr 340/1994)

 

http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsschutz/Funktionen/besfunk_050.htm