Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz,
Zentral-Arbeitsinspektorat • A-1040 Wien, Favoritenstraße 7 •
Erst-Helfer/innen
In Arbeitsstätten und auf Baustellen muss eine ausreichende Zahl an ausgebildeten Erst-Helfer/innen zur Verfügung stehen.
Seit dem 1.1.2010 gilt eine neue Regelung für Erst-Helfer/innen für Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmer/innen und eine Neuregelung der Auffrischungskurse für alle Erst-Helfer/innen.
Die Mindestzahl an ausgebildeten Erst-Helfer/innen beträgt in Abhängigkeit der regelmäßig, gleichzeitig in der Arbeitsstätte Beschäftigten :
In Arbeitsstätten mit geringen Unfallgefahren (z.B. Büros):
Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der betriebsüblichen Arbeitszeit eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Arbeitnehmer/innen ausreichende Anzahl an Erst-Helfer/innen anwesend ist.
Die Mindestzahl an ausgebildeten Erst-Helfer/innen beträgt in Abhängigkeit der auf einer Baustelle von einem/r Arbeitgeber/in Beschäftigten:
Arbeitsstätten und Baustellen mit mindestens fünf Arbeitnehmer/innen
Arbeitsstätten und Baustellen von 1 bis 4 Arbeitnehmer/innen
Ersthelfer/innen in Arbeitsstätten mit 1-4 Arbeitnehmer/innen Auslaufen der Übergangsregelung am 01.01.2015 (Erlass des Zentral-Arbeitsinspektorats)
(§ 26 Abs.
3 und 6 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl.Nr. 450/1994)
(§ 40 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung,
BGBl II Nr 368/1998)
(§ 31 Abs. 5 und
6 Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl Nr 340/1994)
http://www.arbeitsinspektion.gv.at/AI/Arbeitsschutz/Funktionen/besfunk_050.htm